opencaselaw.ch

840 25 263

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 22. Oktober 2025 (840 25 263)

Basel-Landschaft · 2025-10-22 · Deutsch BL

Fürsorgerische Unterbringung / Eignung der Einrichtung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 22. Oktober 2025 (840 25 263) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Fürsorgerische Unterbringung / Eignung der Einrichtung Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichter Daniel Ivanov, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Judith Frey-Napier, Gerichtsschreiber i.V. Simon Hartnagel Beteiligte Psychiatrie Baselland , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Bienentalstrasse 7, 4410 Liestal, Beschwerdeführerin, vertreten durch Joël Burgunder, Advokat gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A.____ , Vorinstanz B.____ , Beigeladener, z.Zt. Psychiatrie Baselland, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Bienentalstrasse 7, 4410 Liestal, vertreten durch C.____, Soziale Dienste D.____ Betreff Fürsorgerische Unterbringung / Verlängerung der Massnahme (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A.____ vom 15. September 2025) A. B.____ (geb. 2006) lebte seit 2013 im Wohnheim E.____ in F.____ (SO). Per Ende Juli 2025 wurde ihm der Platz im Wohnheim gekündigt und er wurde nach D.____ zu seiner Beiständin, C.____, verbracht. Mit Entscheid vom 4. August 2025 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) A.____ für B.____ eine als vorsorglich bezeichnete fürsorgerische Unterbringung an und wies ihn befristet bis zum 15. September 2025 in die Psychiatrie Baselland (PBL), Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in Liestal (KPP), ein. Gemäss dem Einweisungszeugnis leide B.____ an schwerem Autismus und habe den Entwicklungsstand eines dreijährigen Kindes. Er sei in der E.____ nicht mehr führbar, beisse um sich, wenn es ihm zu viel werde, schlage den Kopf gegen die Wand und sein Handeln sei unberechenbar. Es liege eine ausgeprägte Hilfsbedürftigkeit vor und B.____ sei nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen. Es bestehe eine akute Selbst- und Fremdgefährdung. B. Mit Schreiben vom 8. August 2025 stellte die PBL bei der KESB den Antrag auf Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung von B.____ und dessen Entlassung in eine geeignete Einrichtung. Mit Entscheid der KESB vom 15. August 2025 wurde dieser Antrag abgewiesen. C. Die von der PBL und der Mutter von B.____, G.____, gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerden wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit Entscheid vom 10. September 2025 ab (Verfahren Nr. 840 25 221/222). D. Mit Entscheid vom 15. September 2025 verlängerte die KESB die fürsorgerische Unterbringung gestützt auf das fachärztliche Gutachten von Dr. med. H.____ auf unbestimmte Zeit respektive bis zum Übertritt von B.____ in eine passende stationäre Einrichtung (Ziffer 1). Gemäss Art. 431 ZGB überprüfe die KESB spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung, ob die Voraussetzungen noch erfüllt seien und die Einrichtung weiterhin geeignet sei (Ziffer 2). Die Zuständigkeit für die Entlassung bleibe bei der KESB. Die PBL habe der KESB unverzüglich die Aufhebung der Massnahme zu beantragen, falls die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung nicht mehr bestünden. Vor dem Entscheid der KESB dürfe keine Entlassung erfolgen (Ziffer 3). Vor der Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung hätten die behandelnden Ärzte zu versuchen, mit der betroffenen Person Massnahmen für die Nachbetreuung zu vereinbaren. Die vereinbarten Massnahmen oder ihr Nichtzustandekommen seien der KESB schriftlich mitzuteilen. Ein allfälliger Antrag der behandelnden Ärzte auf Anordnung von Massnahmen der Nachbetreuung sei spätestens fünf Tage vor der Entlassung schriftlich bei der KESB einzureichen (Ziffer 4). Auf die Erhebung von Verfahrenskosten werde zufolge Bedürftigkeit verzichtet (Ziffer 5). E. Dagegen erhob die PBL, vertreten durch Joël Burgunder, Advokat in Reinach, mit Eingabe vom 25. September 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Begehren um Aufhebung des Entscheids und der fürsorgerischen Unterbringung von B.____. Eventualiter seien die Ziffern 1 und 2 des Entscheids aufzuheben und eine maximale Unterbringungsdauer festzulegen. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur Festlegung der maximalen Unterbringungsdauer an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies habe unter o/e-Kostenfolge zu geschehen. F. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 wurden die Akten des Verfahrens Nr. 840 25 221/222 einschliesslich des Gutachtens von Dr. med. I.____ vom 8. September 2025 beigezogen. G. An der heutigen Verhandlung nahmen der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, seitens der Vorinstanz J.____ und K.____, sowie in Vertretung der Beiständin von B.____, C.____, die Teamleiterin Kindes- und Erwachsenenschutz der Gemeinde D.____, L.____, teil. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. § 84 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 und § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 kann gegen Entscheide der KESB über die fürsorgerische Unterbringung Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. 1.2 Das Verfahren bei einer fürsorgerischen Unterbringung richtet sich nach Art. 450 bis 450e ZGB sowie nach den Bestimmungen über die verwaltungsgerichtliche Beschwerde (§ 84 Abs. 4 EG ZGB). Gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 ZGB sind die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3), zur Beschwerde befugt. 1.3 Ein Dritter ist gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB nur dann zur Beschwerde legitimiert, wenn er die Verletzung eigener Rechte geltend macht und ein rechtliches Interesse verfolgt, das durch das Erwachsenenschutzrecht geschützt werden soll (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 13. Mai 2025 [810 24 273] E. 4.3). Ein bloss tatsächliches Interesse – insbesondere ein finanzielles Interesse – genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_124/2015 vom 28. Mai 2015 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Geltendmachung dieses eigenen rechtlich geschützten Interesses, das wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann, ist nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 5A_101/2023 vom 9. Juni 2023 E. 3.4.1 mit Hinweisen). 1.4 Bei der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung hat die einweisende Behörde die Eignung der aufnehmenden Einrichtung abzuklären ( Thomas Geiser / Mario Etzensberger in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 426 ZGB N. 37). Die Abklärung dient nicht nur dem Schutz der einzuweisenden Person, sondern gewährleistet auch, dass Einrichtungen ausschliesslich im Rahmen ihrer Leistungsmöglichkeiten zu Aufnahmen verpflichtet werden (vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden vom 19. April 2017 [ZK1 17 17] E. 2.bb). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz stufe die KPP zu Unrecht als geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB ein, macht sie die Verletzung eigener Rechte geltend und verfolgt ein durch das Erwachsenenschutzrecht geschütztes rechtliches Interesse. Die Frage der Eignung der Einrichtung hängt sodann mit der von der Vorinstanz verfügten Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung direkt zusammen, womit die Beschwerdeführerin gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2.1 Nach Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Erste gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung bzw. Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (Urteil des Bundesgerichts 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2 mit Hinweisen; Geiser / Etzensberger , a.a.O., Art. 426 ZGB N 7). 2.2 Das Vorliegen eines Schwächezustands allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nicht zu rechtfertigen. Vorausgesetzt ist zusätzlich die Notwendigkeit der Behandlung oder Betreuung. Selbst wenn diese vorliegt, darf die Einrichtungseinweisung immer nur dann erfolgen, wenn feststeht, dass der betroffenen Person nur durch diese Einweisung der notwendige Schutz geboten werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip), mithin eine besondere Schutzbedürftigkeit vorliegt, welche eine Einweisung erfordert. Die Verhältnismässigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung ist insbesondere bei einer erheblichen Selbstgefährdung gegeben, das heisst dann, wenn die betroffene Person – zum Beispiel mangels Einsicht in eine behandlungsbedürftige körperliche Krankheit oder aufgrund ihrer Suizidalität – ihre eigene Gesundheit oder ihr Leben ernstlich gefährdet. Zu berücksichtigen sind ferner die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Unter diesem Gesichtspunkt ist auch einer allfälligen Fremdgefährdung Rechnung zu tragen. Eine solche liegt vor, wenn die betroffene Person zum Beispiel wegen ihres aggressiven oder gefährlichen Verhaltens eine Gefahr für Leib und Leben von Drittpersonen darstellt oder sonst wie das Wohlbefinden und die seelische Gesundheit anderer auf erhebliche und elementare Weise beeinträchtigt (Urteil des Bundesgerichts 5A_251/2012 vom 19. April 2012 E. 2 mit Hinweisen). 2.3 Die Einrichtung muss gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für den Vollzug geeignet sein, wobei der Begriff der Einrichtung weit auszulegen ist (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], [Botschaft Erwachsenenschutz], S. 7062). Eine Einrichtung ist grundsätzlich nur dann geeignet, wenn sie über die Organisation und die personellen Kapazitäten verfügt, um der eingewiesenen Person die Pflege und Fürsorge zu erbringen, die diese im Wesentlichen benötigt (BGE 114 II 213 E. 7; Geiser / Etzensberger , a.a.O., Art. 426 ZGB N 35 ff.). Die einweisende Stelle hat im Einzelnen zu prüfen, ob das Betreuungs- und Therapieangebot der Einrichtung mit den spezifischen Bedürfnissen der betroffenen Person und dem Ziel der fürsorgerischen Unterbringung übereinstimmt ( Geiser / Etzensberger , a.a.O., Art. 426 ZGB N 37; BGE 112 II 486 zu aArt. 397a Abs. 1 ZGB). Bei geistigen Behinderungen können zusätzliche psychische Störungen eine fürsorgerische Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik notwendig machen ( Geiser / Etzensberger , a.a.O., Art. 426 ZGB N 19). Es muss genügen, dass die Einrichtung den wesentlichen Bedürfnissen entspricht. Ein allzu strenger Massstab an die Eignung einer Anstalt würde sonst zahlreiche Einweisungen gänzlich verhindern, obwohl mindestens ein zentrales Fürsorgeoder Betreuungsbedürfnis befriedigt werden kann (BGE 112 II 486 E. 4c). 2.4 Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person unter anderem wegen einer psychischen Störung in einer geeigneten Einrichtung untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann. Der Begriff der psychischen Störung ist aus der Medizin übernommen und entspricht der Klassifikation der WHO. Damit von einer psychischen Störung gesprochen werden kann, muss nicht nur ein Krankheitsbild vorliegen; dieses muss zudem erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Patienten haben. Entscheidend ist insbesondere, ob die betroffene Person ihre Entscheidungsfreiheit bewahrt hat und am sozialen Leben teilhaben kann ( Geiser / Etzensberger , a.a.O., Art. 426 ZGB, N 15). Zu den psychischen Störungen zählen auch Suchterkrankungen, unabhängig davon, ob es sich um eine Drogen-, Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit handelt (Botschaft Erwachsenenschutz, S. 7062). 2.5 Bei psychischen Störungen muss die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entscheiden. Das Gutachten hat sich insbesondere über den Gesundheitszustand der betroffenen Person zu äussern, aber auch darüber, wie sich allfällige gesundheitliche Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Drittgefährdung oder einer Verwahrlosung auswirken können und ob sich daraus ein Handlungsbedarf ergibt. In diesem Zusammenhang interessiert insbesondere, ob ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person besteht. Wird ein Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarf bejaht, ist weiter wesentlich, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen ist, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibt. Im Weiteren muss das Gutachten Antwort darauf geben, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich ist. Dabei hat der Experte auch darüber Auskunft zu geben, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfügt. Schliesslich hat der Experte zu beantworten, ob eine Anstalt zur Verfügung steht und wenn ja, warum die vorgeschlagene Anstalt infrage kommt (BGE 140 III 105 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). 3.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid, auf welchen sie auch an der heutigen Parteiverhandlung verwiesen hat, zusammengefasst damit, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. med. H.____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (FMH), vom 8. September 2025 B.____ an einem Schwächezustand im Sinne des Gesetzes leide und sowohl die stationäre Behandlungsbedürftigkeit als auch die Selbst- sowie Fremdgefährdung bei einem Austritt aus dem stationären Setting gegeben seien. Die Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung auf unbestimmte Zeit scheine unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit angezeigt und auch notwendig, um die medizinische Betreuung sicherzustellen und damit sowohl eine Selbst- als auch eine Fremdgefährdung zu vermeiden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werde im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung eine Einrichtung als geeignet erachtet, wenn sie mit den ihr normalerweise zur Verfügung stehenden organisatorischen und personellen Mitteln in der Lage sei, wesentliche Bedürfnisse nach Fürsorge und Betreuung des Betroffenen zu befriedigen. Die KPP sei mit dem vorhandenen Fachpersonal, vorliegend zusätzlich unterstützt durch ein Setting der Institution M.____, und dem geschützten Rahmen aktuell und mittelfristig als geeignete Einrichtung zu bezeichnen, um die wesentlichen Bedürfnisse von B.____ zu befriedigen. Bis zum Übertritt in eine geeignete Wohneinrichtung sei demzufolge eine fortdauernde Unterbringung in der KPP angezeigt. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde sowie an der heutigen Parteiverhandlung geltend, dass die KPP keine geeignete Einrichtung für die fürsorgerische Unterbringung von B.____ sei. Mit den ihr organisatorisch und personell zur Verfügung stehenden Möglichkeiten könne die KPP das nötige Setting nicht gewährleisten. Dies werde auch im Gutachten von Dr. med. H.____ festgehalten. Die Beschwerdeführerin sei genötigt gewesen, Leistungen bei Dritten zu beschaffen. An der heutigen Parteiverhandlung reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Amts für Kind, Jugend und Behindertenangebote Basel-Landschaft (AKJB) ein, in welchem es dieses ablehnt, die Rechnung der Beschwerdeführerin für Betreuungs- und Administrativkosten von B.____ für den Monat August zu übernehmen. Entgegen den Ausführungen im Urteil des Kantonsgerichts vom 10. September 2025 bleibe die Beschwerdeführerin auf den zusätzlichen Kosten sitzen. Es könne ihr nicht zugemutet werden, jemanden aufzunehmen, für dessen Unterbringung sie sich nicht eigne. Gestützt auf den ebenfalls an der heutigen Parteiverhandlung ins Recht gelegten Bericht von Dr. med. N.____, Chefärztin (PBL), vom 10. Oktober 2025 führt die Beschwerdeführerin aus, B.____ benötige eine ständige pflegerische Intensivbetreuung, was als Grundzustand betrachtet werden müsse und vor dem Hintergrund der Behandlungsdiagnose keine "Krise" oder einen "Ausnahmezustand" darstelle. Gemäss Gutachten von Dr. med. H.____ benötige B.____ aber nur im Falle einer Krise und in Form einer Krisenintervention eine psychiatrische Behandlung. Die vorrangigen Bedürfnisse von B.____ seien dagegen die Gewährleistung einer Einszu-eins-Betreuung während der Wachzeiten, das Schaffen einer reizarmen Umgebung und die Etablierung eines festen Bezugssystems, welches die Reizexposition/-abschirmung regulieren könne. Die unregulierte Reizexposition sowie Änderungen im Bezugssystem seien im Stationsalltag der KPP aber unvermeidbar und könnten bei B.____ zu Reizüberforderungen und psychischen Krisen führen. Um die Eignung der KPP bejahen zu können, seien die wesentlichen Bedürfnisse von B.____ auf das überlebensnotwendige (Atmung, Wärme, Trinken, Essen, Schlaf) beschränkt worden. Durch die Bejahung der Eignung der KPP habe sich die Vorinstanz von sachfremden Motiven leiten lassen und Art. 426 Abs. 1 ZGB falsch angewendet. Die Vorinstanz hätte sich zwingend damit befassen müssen, dass die KPP gemäss Gutachten für die Unterbringung mittelfristig nicht geeignet sei und deshalb mit einer nachvollziehbaren Begründung die maximale Unterbringungsdauer festlegen müssen. Die mangelnde Verfügbarkeit einer geeigneten Einrichtung rechtfertige keine fürsorgerische Unterbringung in der KPP. Sofern weder das Gericht noch die Vorinstanz die maximal zumutbare Unterbringungsdauer in begründeter Weise festlegen könnten, werde eine Ergänzung des fachärztlichen Gutachtens beantragt. Im Rahmen der Ergänzung des fachärztlichen Gutachtens sei die Frage zu beantworten, wie lange der Betroffene maximal in der KPP untergebracht werden dürfe bzw. nach Ablauf welcher Dauer die KPP nicht mehr als geeignete Einrichtung zu qualifizieren sei. Sollte die aktuelle Eignung der KPP wider Erwarten bestätigt werden, müsse ein auf nachvollziehbaren Gründen beruhender Zeitraum definiert werden, nach dessen Ablauf der Betroffene zwingend aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen sei. Auf Nachfrage des Gerichts führte die Beschwerdeführerin an der Parteiverhandlung aus, dass das Recht für Fälle wie den vorliegenden wohl keine Lösungen biete, zumal diese eine politische Komponente aufwiesen. Da die Beschwerdeführerin regelmässig mit vergleichbaren Fällen konfrontiert sei, wolle sie mit der Beschwerde auf Missstände hinweisen und einen Verbesserungsprozess mitinitiieren. Das Vorliegen einer psychischen Störung, den fortdauernden Schwächezustand respektive den Behandlungsbedarf von B.____ sowie die Selbst- und Fremdgefährdung im Falle einer Entlassung bestreite sie nicht. 3.3 Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung reichte die Vertreterin des Beigeladenen eine Liste für die Monate September und Oktober ein, auf welcher die von ihr bezüglich einer Aufnahme von B.____ kontaktierten Einrichtungen vermerkt sind. Sie führte aus, insbesondere mit dem Haus N.____ im Kanton O.____ seien die Gespräche bereits fortgeschritten und aktuell liefen Abklärungen bezüglich einer Anpassung der Umgebung auf die Bedürfnisse von B.____ und zu Finanzierungsfragen. Bei einem Standortgespräch in der KPP am 24. September 2025 habe es vom Pflegepersonal sehr positive Rückmeldungen gegeben. Die Situation habe sich verbessert und vereinfacht; es sei Vertrauen aufgebaut worden und die KPP habe gelernt, mit B.____ umzugehen. Die KPP habe sich so für ihn zu einem geeigneten Ort entwickelt. Eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit bedeute nicht, dass man sich zurücklehnen werde. Vielmehr brauche eine potentiell aufnehmende Einrichtung genügend Zeit, um sich auf B.____ vorzubereiten. 4.1 Leidet die betroffene Person wie vorliegend an einer psychischen Störung, muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Erforderlich ist ein aktuelles Gutachten, wobei ein solches aus einem früheren Verfahren verwendet werden kann, wenn der Betroffene in einem unmittelbar vorangehenden Verfahren begutachtet wurde (KGE VV vom 17. Oktober 2018 [840 18 272] E. 7.2 f.). Das vom Gericht beigezogene Gutachten von Dr. med. I.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 8. September 2025 wurde im Rahmen des kantonsgerichtlichen Verfahrens Nr. 840 25 221/222 erstellt. Darin führt Dr. med. I.____ aus, dass B.____ eine schwerste Intelligenzminderung habe (F73) und sein kognitiver Entwicklungsstand dem eines null- bis dreijährigen Kindes entspreche. Zudem habe er einen frühkindlichen Autismus (F84.0) und leide am Pica-Syndrom (F50.5). Es bestehe eine erhebliche Selbst- und Fremdgefährdung, welche auch zum aktuellen Zeitpunkt die Zurückbehaltung in einer Einrichtung erforderlich mache. Das Vorliegen einer psychischen Störung, der dauerhafte Schwächezustand respektive der Behandlungsbedarf von B.____ sowie die Selbst- und Fremdgefährdung im Falle einer Entlassung bleiben von allen Beteiligten unbestritten. Es rechtfertigt sich deshalb vorliegend, auf die Einholung eines neuen Gutachtens zu verzichten, zumal ein solches angesichts der Dauerhaftigkeit des Gesundheitszustands von B.____ keine neuen Erkenntnisse liefern würde. Anzumerken bleibt, dass sich das Gericht im Sinne von Art. 450e Abs. 3 ZGB auch auf das Gutachten von Dr. med. H.____, welches die Vorinstanz für ihren Entscheid erstellen liess, abstützen kann (vgl. Geiser , a.a.O., Art. 450e ZGB, N 19). Es ist somit festzustellen, dass im Fall von B.____ eine psychische Störung im Sinne des Gesetzes vorliegt und dass eine akute Selbst- und Fremdgefährdung besteht, welche die Zurückbehaltung in einer Einrichtung erforderlich macht. Strittig ist einzig, ob es sich bei der KPP um eine geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB handelt. 4.2 Bezüglich der Eignung der Einrichtung ist nicht verlangt, dass geradezu eine ideale Anstalt zur Verfügung steht ( Geiser / Etzensberger , a.a.O., Art. 426 ZGB N 39). Es muss genügen, dass die Einrichtung den wesentlichen Bedürfnissen des Eingewiesenen entspricht (E. 2.3 hiervor). Das Kantonsgericht hat bereits im Entscheid vom 10. September 2025 festgestellt, dass die KPP geeignet ist, die wesentlichen Unterstützungsbedürfnisse von B.____ abzudecken, worauf an dieser Stelle zu verweisen ist (KGE VV vom 10. September 2025 [840 25 221/222] E. 4.5). Seitdem hat sich die Eignung der KPP eher erhöht als verschlechtert. Gemäss den – unwidersprochenen – Angaben der Vertreterin des Beigeladenen an der heutigen Parteiverhandlung hat sich die KPP auf B.____ (und umgekehrt) einstellen können, wodurch seinen Bedürfnissen besser entsprochen werden kann. Es sind verschiedene auf ihn zugeschnittene Lösungen gefunden worden (lange Spaziergänge, angepasste Reaktionen auf sein Verhalten, Gewährung von Möglichkeiten zum Rückzug, Optimierung der Medikation, usw.), wodurch sich der Umgang stark verbessert hat. Die zu Beginn noch regelmässigen aggressiven Ausbrüche und körperlichen Übergriffe haben dadurch stark abgenommen, was auch Dr. med. H.____ in ihrem Gutachten und Dr. med. N.____ in ihrem Bericht vom 10. Oktober 2025 bestätigen. Die körperlichen Handlungen bewegen sich gemäss Dr. med. N.____ in einem Rahmen, wie er für Personen mit einer autistischen Störung nicht untypisch ist. Insofern handelt es sich bei der KPP nach wie vor um eine geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB. Dass die Unterbringung von B.____ mit einem überdurchschnittlichen Aufwand verbunden ist, vermag als solches die Eignung der Einrichtung ebenso wenig in Frage zu stellen wie allfällige finanzielle Aspekte. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht schlüssig auf, welche geeignetere Unterbringungsmöglichkeit für B.____ aktuell zur Verfügung stünde. Sie ist gemäss Spitalliste des Kantons Basel-Landschaft, Psychiatrie, die einzige Institution im Kanton, welche die erforderlichen Leistungsgruppen F5, F7 und F8 abdeckt, und im Sinne von Art. 41a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 im Rahmen ihres Leistungsauftrags zur Aufnahme verpflichtet. 4.3 Dass die Vorinstanz die Unterbringung auf unbestimmte Zeit anordnete, ist nicht zu beanstanden. Das Gesetz sieht abgesehen von der periodischen Überprüfung in Art. 431 ZGB keine zeitlichen Einschränkungen vor. Dem Gutachten von Dr. med. H.____, auf welches sich das Kantonsgericht vorliegend abstützen kann (E. 4.1 hiervor), ist zu entnehmen, dass die Unterbringung von B.____ in der KPP zum gegebenen Zeitpunkt die sinnvollste Lösung darstellt und solange angezeigt ist, bis eine langfristige Wohnform gefunden wurde. Von einer Ergänzung des Gutachtens zur Prüfung der Frage, wie lange der Betroffene maximal in der KPP untergebracht werden dürfe bzw. nach Ablauf welcher Dauer die KPP nicht mehr als geeignete Einrichtung zu qualifizieren sei, ist vor diesem Hintergrund abzusehen und der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Vorinstanz und die Vertreterin des Beigeladenen offenkundig intensiv um die Findung einer Anschlusslösung bemüht sind. Es ist nicht erkennbar, dass die unbefristete Unterbringung in der KPP zu einer Reduktion dieser Bemühungen führen wird. Dass es sich dabei um eine anspruchsvolle und zeitaufwändige Aufgabe handelt, ist unbestritten. 4.4 Nach dem Gesagten erfolgte der Entscheid der Vorinstanz zu Recht und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen 5. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind ausgangsgemäss wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt : ://:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsident Gerichtsschreiber i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 28. November 2025 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_1048/2025) erhoben.